Was lange währt, wird gut? Wir denken ja, denn das neue Gesetz zur Verteilung der Maklerprovision sorgt für mehr Markttransparenz und die Qualität der Makler wird eine noch viel wichtigere Rolle einnehmen.
Im Sommer 2020 haben der Bundestag und der Bundesrat die gesetzliche Neuregelung hinsichtlich der Verteilung der Maklerprovision beim Kauf von Wohnimmobilien also Einfamilien-, Reihen-, Doppelhäusern oder einer Wohnung (nicht aber bei Mehrfamilienhäusern, Grundstücken und Gewerbeimmobilien) auf den Weg gebracht.
Bisher gab es ein munteres Durcheinander und jedes der 16 Bundesländer hatte seine ganz eigene Regelung. So zahlten Verkäufer und Käufer in Rheinland-Pfalz meist jeweils die Hälfte der Maklercourtage und konnten mit 3,57 % rechnen. Es gab jedoch auch immer wieder Abweichungen von dieser Regel. In großen Städten wie Berlin und Hamburg zahlte der Käufer bislang den vollen Satz und der Verkäufer nichts. Auch in den anderen Bundesländern gab es die unterschiedlichsten Vereinbarungen und Höhen der Courtage. Doch damit ist jetzt Schluss und die Verteilung der Maklerprovision wird auf Bundesebene vereinheitlicht.
Das Gesetz führt eine neue Formvorschrift ein: Ein Maklervertrag zum Verkauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung ist nur noch in Textform gültig (z.B. E-Mail, Brief). Mündlich oder per Handschlag kann kein wirksamer Maklervertrag zustande kommen.